Allgemeine Geschäftsbedingungen der PlanA Gebäudetechnik AG

  1. Geltungsbereich der AGB

Die vorliegenden AGB sind für alle Lieferungen, Dienstleistungen und Installationen der PlanA Gebäudetechnik AG (nachfolgend «Gesellschaft» genannt) gültig. Vorhandene und eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Bestellers oder Käufers (nachfolgend Besteller genannt) werden wegbedungen.

  1. Gültigkeit von Angeboten

Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben, 2 Monate ab Ausgabedatum gültig.

  1. Preise

Alle Preisangaben verstehen sich rein netto exkl. MwSt. und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen oder Technologiewandel bleiben vorbehalten.

  1. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ist in der Auftragsbestätigung respektive im Werkvertrag festgelegt. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet.

  1. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination

Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei der Bauleitung. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet.

  1. Mengenangaben im Angebot

Die im Angebot aufgeführten Mengenangaben (Stk., m, etc.) sind approximativ. D.h. sie können unter- oder überschritten werden, ohne dass der Besteller Änderungsansprüche an die Einheitspreise geltend machen kann. Die Mengenangaben gelten als Kalkulationsgrundlage für das von der Gesellschaft gemachte Angebot.

  1. Lieferfristen / Lieferungen

Angegebene Lieferfristen von Produkten und Materialien sind unverbindliche Richtangaben. Massgebend sind die Herstellerangaben, welche kurzfristig ändern können. Der Versand von Produkten und Materialien erfolgt auf Gefahr des Bestellers.

  1. Lieferungen bauseits

Die Besteller übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

  1. Termine

Kann der Besteller die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gemäss Vertrag nicht gewährleisten, ist die Gesellschaft ihrerseits von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden.

  1. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an Produkte und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Preises auf den Besteller über. Die Gesellschaft ist zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist.

  1. Abnahme, Prüfung und Mängelrüge

Der Besteller ist verpflichtet, die von der Gesellschaft gelieferten Produkte, Materialien und Installationen sofort nach Erhalt oder Abholung bzw. nach Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Die sofortige Rügepflicht gilt auch für alle Dienstleistungen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind sofort nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, gilt die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert.

               Die Mängelbehebung erfolgt innert angemessener Zeit.

  1. Eigentums- und Immaterialgüterrecht

Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen von der Gesellschaft erstellten Offerten, Dokumentationen, Projekten, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen bleibt bei der Gesellschaft. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die Gesellschaft berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Offertsumme einzufordern.

  1. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage rein netto ab Rechnungsdatum. Gerät der Besteller in Verzug, so hat die Gesellschaft Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Die Mahngebühr beträgt CHF 20.00 ab der zweiten Mahnung. Weiter ist die Gesellschaft berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen. Ist der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so hat die Gesellschaft schliesslich das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Haftung

Die Gesellschaft haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Des Weiteren haftet die Gesellschaft nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie andere Folgeschäden. Schliesslich haftet die Gesellschaft auch nicht für Schäden entstanden aufgrund höherer Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohstoffmängel etc.

  1. Diebstahl

Nutzen und Gefahr von Produkten und Materialien gehen mit dem Einbau oder der Montage auf den Besteller über. Die Gesellschaft haftet nicht für montiertes oder eingebautes Material, welches von Dritten entwendet wird. Die Kosten für den Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen.

  1. Gewährleistung

Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate ab Abnahme. Für Produkte- und Materiallieferungen gelten die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Hersteller auch gegenüber dem Besteller.

  1. Datenschutz und Geheimhaltung

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, ist Gesellschaft berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potenziellen Kunden zu verwenden.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird vollumfänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Besteller werden, von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist Steinhausen. Die Gesellschaft behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Bestellers geltend zu machen.

Steinhausen, 18.11.2019